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Thursday, 04.02.2016
DBA Schweiz-Liechtenstein bringt neue Nachfolgemöglichkeiten
DBA Schweiz-Liechtenstein bringt neue Nachfolgemöglichkeiten Vermögenden Personen stellt sich die Frage der Nachfolge ihres Familienvermögens. Ergänzend zu klassischen Lösungen bieten nun liechtensteinische Stiftungen neue Möglichkeiten.

FL-Stiftungslösungen sind für Schweizer Steuerpflichtige kürzlich interessanter geworden. Liechtenstein verpflichtete sich 2009 zur Weissgeldstrategie und hat als Vorreiter ein OECD-konformes Steuer- und Rechtssystem geschaffen, mit dem internationale Wettbewerbsvorteile erfolgreich abgesichert werden konnten, u.a. a) die Steuerfreiheit für in - & ausländische Dividendenerträge, b) eine tiefe Ertragssteuerbelastung (max. 12.5%),c) der Verzicht auf Erbschafts- & Schenkungssteuern sowie auf Quellensteuern bei Ausschüttungen und d) die zivilrechtlichen Möglichkeiten von Familien- & Unternehmensstiftungen.
 
2017 tritt wohl auch das OECD-konforme Doppelbesteuerungsabkommen CH-FL in Kraft, mit Hilfe dessen u.a. die Schweizer Verrechnungssteuer in Höhe von 35% künftig auf 15% reduziert resp. auf Zinsen oder Erträgen von Beteiligungen >= 10% ganz eliminiert wird. Ebenso werden FL-Familienstiftungen rechtlich und steuerlich anerkannt sowie die Stiftungsansässigkeit geklärt. FL-Familienstiftungen ermöglichen u.a. über Generationen a) den Schutz des Familienvermögens (z.B. bei einem künftigen Privatkonkurs), b) die Fortsetzung einer einheitlichen Willensbildung und c) eine nachhaltige Familienvorsorge gemäss individuellen Vorstellungen. Im Gegensatz zu ZGB Art. 335, welcher inländische CH-Familienstiftungen auf die Erziehung und Unterstützung in Notlagen beschränkt, ermöglichen FL-Privatstiftungen grossen individuellen Gestaltungsspielraum.
 
Deshalb sind FL-Stiftungsstatuten situationsspezifisch abzufassen unter Beachtung des CH-Pflichtteilsrechts. Für die Besteuerung der Einbringung in die Stiftung ist aus CH-Steuerperspektive der Zeitpunkt entscheidend, in dem sich der Stifter definitiv von seinen gewidmeten Vermögenswerten trennt und die Stiftung ohne seine Einflussnahme auf der Basis der Statuten geführt wird; d.h. dass es sich aus CH-Perspektive um eine nicht kontrollierte Stiftung handelt. Erst im Zeitpunkt der „Stiftungserstarrung“ kommen kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern zum Tragen. Diese sind je nach Wohnsitz verschieden. Im Gegensatz zu den meisten Kantonen wird die Stiftungseinbringung z.B. in SZ nicht besteuert; GR verzichtet auf die Besteuerung bei einer unwiderruflichen Widmung, wenn lediglich nahe Angehörige des Zuwendenden selbst als Stiftungsbegünstigte bestellt werden (Praxisfestlegung 15.April 2013 S. 6 in Bezug auf Art. 107 Abs. StG-GR). Zu beachten ist, dass Liegenschaftswidmungen jedoch den Beschränkungen der Lex Koller unterliegen und nach den Gesetzen des Belegenheitsortes besteuert werden. Bis zur Erstarrung werden Stiftungserträge und -Vermögen beim Stifter in der Schweiz besteuert, nachher nur in der FL-Stiftung mit Gewinn-Thesaurierungsvorteilen. Spätere von „erstarrten“ Stiftungen erhaltene Stiftungsleistungen sind in FL steuerfrei; sie unterliegen allerdings beim schweizerischen Begünstigten der Einkommenssteuer.

Insgesamt können mit FL-Familienstiftungen rechtlich und steuerlich interessante Nachfolgeansätze für grössere Vermögen realisiert werden, sofern die vorhandenen Gestaltungsspielräume geschickt ausgenutzt werden.


Urs Hasler, Dr. oec. HSG, AC Alpina Consult, Flims
Olaf Gierhake, Prof. Dr. iur., Dr. rer. pol., Institut für Vermögenssschutz AG, Triesen/Rapperswil